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Reisemangel bei der Pauschalreise: Kann ich eigentlich auf einen Hotelwechsel bestehen?

Urlaub – die schönste Zeit des Jahres. Doch was tun, wenn das gebuchte Hotel vor Ort nicht hält, was der Katalog oder das Internet versprochen haben? Schlechte Hygiene, Baulärm, fehlende Ausstattung – viele Reisende fragen sich in solchen Situationen: „Kann ich auf einen Hotelwechsel bestehen?“ In diesem Beitrag kläre ich, welche Rechte Sie als Pauschalreisender haben, was Sie bei Mängeln beachten sollten und wie Sie sich am besten verhalten, um Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.

Reisemangel Hotel

1. Wann gilt ein Hotel als „mangelhaft“?

Ein Mangel liegt vor, wenn die gebuchte Reiseleistung erheblich von der vereinbarten Leistung abweicht. Dabei kann der Reisemangel vielfältig sein, z. Bsp.

  • Das Hotel befindet sich auf einer Baustelle
  • Der versprochene Meerblick fehlt
  • Die Zimmer sind verschmutzt oder von Ungeziefer befallen
  • Statt All-Inclusive gibt es nur Frühstück

Die Abweichung muss objektiv und erheblich sein – kleinere Unannehmlichkeiten (z. B. abgenutzte Möbel) reichen nicht aus.

2. Muss ich den Mangel vor Ort melden?

Ja! Sie sind als Reisender verpflichtet, Mängel unverzüglich beim Reiseveranstalter oder der Reiseleitung anzuzeigen. Nur so bekommt der Veranstalter die Chance zur Abhilfe. WICHTIG: Die Anzeige von Reisemängeln bei der Hotelrezeption oder dem Manager des Hotels reicht nicht aus!

Tipp vom Anwalt: Dokumentieren Sie alles – machen Sie Fotos, Videos und notieren Sie Namen und Zeiten der Beschwerden.

3. Habe ich Anspruch auf einen Hotelwechsel?

Ein Anspruch auf Hotelwechsel besteht, wenn der Mangel erheblich ist und nicht zeitnah behoben werden kann. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter eine gleichwertige oder bessere Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen – ohne zusätzliche Kosten.

Beispiel: Wird ein 4-Sterne-Hotel mit Pool durch ein 2-Sterne-Hotel ohne Pool ersetzt, ist das nicht zulässig.

Wenn der Veranstalter keinen Ersatz anbietet, dürfen Sie unter Umständen selbst umziehen und die Kosten später geltend machen – aber nur, wenn der Veranstalter zuvor in Verzug geraten ist.

4. Was tun, wenn der Veranstalter nicht reagiert?

  • Zweite Aufforderung zur Abhilfe stellen (schriftlich, mit Frist)
  • Notfalls selbst für Abhilfe sorgen (z. B. anderes Hotel buchen)
  • Reisepreisminderung, Schadensersatz oder Rücktritt nach der Reise geltend machen.
  • Oftmals kann zusätzlich noch die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude verlangt werden.

Ein Anwalt für Reiserecht kann helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

5. Wie kann ein Anwalt für Reiserecht helfen?

Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft, ob ein Reisemangel vorliegt, ob ein Hotelwechsel rechtmäßig war und setzt Ihre Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter durch – außergerichtlich oder vor Gericht.

Sie profitieren von:

Kostenloser Ersteinschätzung / Sicherer Beweislage durch anwaltliche Unterstützung / Fristwahrung und professioneller Kommunikation


Fazit: Ihre Rechte kennen – und durchsetzen!
Wenn Ihr Hotel vor Ort mangelhaft ist, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Ein Hotelwechsel kann rechtens sein, wenn der Mangel erheblich ist und nicht behoben wird. Entscheidend ist die richtige Vorgehensweise – von der Mängelanzeige bis zur rechtlichen Geltendmachung.

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