Einvernehmensanwalt EU

Ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt in Österreich

Regelmäßig pflegt der Unternehmer zu seinem Rechtsanwalt vor Ort ein Vertrauensverhältnis. Aus diesem heraus wird ihm eine anwaltliche Vertretung durch diesen auch im Ausland wichtig sein.

Grundsätzlich gilt: Im grenzüberschreitenden Kontext kann der in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt vor einem Gericht in Österreich vertreten!

Er tritt dann als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt vorübergehend vor einem österreichischen Gericht auf und kann Dienstleistungen im Sinn des Art. 57 AEUV erbringen. Die Tätigkeit ist vorab der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Besteht im Verfahren ein Anwaltszwang, so bedarf es zusätzlich eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts als Einvernehmensanwalt. Näheres hierzu regelt die EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich).

Die mündliche Verhandlung ist im Zivilverfahren zwingend vorgeschrieben.

Auch wenn der Hauptbevollmächtigte von Deutschland aus vertritt, wird er ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt in Österreich für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins benötigen. Anders als die deutsche Zivilprozessordnung die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens in § 128 ZPO einräumt und bis zur Streitwertgrenze von 600,00 EUR in § 495a ZPO sogar wünscht, findet im Zivilprozess in Österreich die Streitverhandlung zwingend statt. Die mündliche Verhandlung erfolgt im österreichischen Zivilverfahren in sogenannten Tagsatzungen.

In der Regel setzt das Gericht eine sogenannte vorbereitenden Tagsatzung fest und eine Fortsetzung der Streitverhandlung in einem weiteren Termin.

Diese Kosten kann ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt in Österreich verrechnen:

Auch in Österreich gilt bei der Kostenentscheidung das Obsiegensprinzip. Die obsiegende Partei erhält die Gerichts- sowie die nach Ansicht des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten nach den Bestimmungen des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) von der unterlegenen Partei ersetzt. Bei teilweisem Obsiegen kann es zu einer verhältnismäßigen Erstattung (nach der Obsiegensquote) kommen.

Allerdings kennt das österreichische Kostenrecht nicht die in Deutschland übliche Phasenpauschalierung des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) regelt eine einzelleistungsabhängige Vergütung des Rechtsanwalts. Während in Deutschland die Terminsgebühr des 3104 VV RVG nur einmal pro Verfahren bzw. Instanz anfällt, vergütet das RATG in TP 3A (Tarifpost 3A) jede Verhandlung des Unterbevollmächtigten nach begonnener Stunde und Tag.

WICHTIG: Das Kostenverzeichnis ist bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen!

Auch hier gilt es, einen wesentlichen Unterschied zu beachten. Die angefallenen Kosten inklusive aller Gerichtskosten und Sachverständigenauslagen sind in der letzten Verhandlung zum Schluss dem Gericht und der Gegenseite in Papierform zu übergeben. Ein späteres Nachreichen von Kosten oder gar ein späterer Kostenfestsetzungsantrag ist nicht möglich. Der Kostenzuspruch erfolgt im Urteil selbst und nicht wie im deutschen Zivilprozess in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss.

Insofern gilt: Kosten, die dem Gericht nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, sind nicht zuzusprechen.

+43 1 25 300 25 206
office@puschkarski.law