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Grenzüberschreitende Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb

In der heutigen globalisierten Welt sind Geschäftsaktivitäten oft grenzüberschreitend, was bedeutet, dass Unternehmen und Einzelpersonen mit verschiedenen rechtlichen Fragen konfrontiert werden. Zum Beispiel: Wirbt der Onlineshop eines Unternehmens mit wettbewerbswidrigen Aussagen, ist die Abmahnung des Konkurrenten meist nicht weit.

Voraussetzung einer Abmahnung ist in der Regel eine behauptete Rechtsverletzung. Dies kann beispielsweise eine Verletzung des Urheberrechts, Markenrechts oder Wettbewerbsrechts umfassen.

Die sich dann stellenden Fragen betreffen den grenzüberschreitenden unlauteren Wettbewerb, der auftreten kann, wenn Rechtsverstöße oder Verletzungen von Rechten in einem Land geltend gemacht werden, während die betroffene Partei sich in einem anderen Land befindet. In diesem Blog werde ich die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen einer grenzüberschreitenden Abmahnung beleuchten.

Ich verkaufe meine Waren sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Welches Recht gilt für mich?

Für den Anwendungsbereich ist Art. 6 I der ROM-II Verordnung (VO-EG 864/2007) einschlägig. Es ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind.

Unlauterer Wettbewerb beim Bewerben des deutschen Marktes!

Selbst wenn beide Unternehmen in Österreich ansässig sind, können beispielsweise beim Bewerben des deutschen Marktes auch die deutschen wettbewerbsrechtlichen Interessen und damit deutsches Wettbewerbsrecht einschlägig sein. Abgrenzungsmerkmal ist unter anderem die Werbung im Internet, die sich an eine Vielzahl von Verbrauchern des österreichischen und/oder des deutschen Marktes richtet. Der BGH (Bundesgerichthof Deutschland) hat in seiner Entscheidung vom 26.11.1997, Az. I ZR 148/95, auf den Ort abgestellt, wo die beiden wettbewerbsrechtlichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen.

Abmahnung: Der Verkauf ins Ausland reicht nicht aus!

Ohne aktive Werbung oder Verkaufsbemühungen im jeweiligen Land gibt es kein Konkurrenzverhältnis im Wettbewerb. Für die Anwendbarkeit des deutschen oder österreichischen Wettbewerbsrechts bzw. inländischer Regelungen reicht es nicht aus, dass der Inhalt der Homepage (auch) für deutsche Nutzer verfügbar ist. Konkret spricht hierzu beispielsweise die Entscheidung des LG Berlin (Beschluss vom 16.01.2021, Az. 102 O 23/19) von einer Ubiquität des Internets, die dazu führt, dass grundsätzlich beliebige Inhalt aus der gesamten Welt abgerufen werden können, was wiederum nicht per se zu sanktionieren ist.

Indizien können hierfür beispielsweise Werbeanzeigen über Google Adwords, SEO-Tools oder ähnliches, Lieferangebote auf Vermittlerplattformen wie Amazon oder auch die verwendeten Lieferbedingungen oder AGBs sein.

Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden!

Die Abmahnung und zumeist geforderte Unterlassungserklärung dient der schnellen und vor allem kostengünstigen Beilegung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte allerdings der Wettbewerbsverstoß an sich rechtlich geprüft werden.

Grenzüberschreitende Abmahnungen erfordern eine sorgfältige Prüfung, um die rechtlichen und kulturellen Herausforderungen zu bewältigen. Eine klare Kommunikation, eine angemessene Recherche und die Beachtung der internationalen rechtlichen Verfahren sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen grenzüberschreitenden Abmahnung oder auch Abwehr selbiger. In einer global vernetzten Welt ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Regeln und Normen respektiert, aber eben auch die Anforderungen an die Weite des Internets nicht überzogen werden.

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