Rechtstipps | Zivilrecht

Rücktritt von der Pauschalreise / Waldbrände auf Rhodos

Eine Vielzahl von Urlaubern musste in den letzten Wochen ihre Pauschalreise aufgrund der Waldbrände entweder abbrechen oder konnte diese gar nicht erst antreten.

Was man vor Ort tun kann:

In der Regel wird Ihnen Ihr Reiseveranstalter bereits eine Ausweichunterkunft oder aber einen früheren Rückflug angeboten haben. Wurde Ihr Hotel bzw. Ihr Urlaubsort direkt von den Waldbränden betroffen, ist die Rechtslage eindeutig. Eine frühere Rückreise muss von Ihrem Reiseveranstalter organisiert und Ihnen der anteilige Reisepreis zurückerstattet werden.

Mussten Sie aufgrund der Bedingungen länger am Urlaubsort bleiben, hat der Reiseveranstalter die Kosten der Unterbringung, den Rücktransport sowie auch hier eine Reisepreisminderung zu zahlen.

RÜCKTRITT vor Antritt der Pauschalreise:

Bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ist die Sachlage einfach: Der Reisende hat ein Recht auf Rücktritt von der Pauschalreise. Bei den Nachwirkungen der Waldbrände auf Rhodos ist die Sach- und Rechtslage schwieriger. Sind die Brände gelöscht und wurde Ihr Hotel nicht unmittelbar beschädigt oder zerstört, kann nur unter Umständen ein Anspruch auf Umbuchung oder Rücktritt vom Reisevertrag bestehen.

Ist die Infrastruktur vor Ort, wie beispielsweise die Cafés und Strände, erheblich geschädigt oder haben diese möglicherweise gar geschlossen, können Sie einen kostenlosen Rücktritt oder aber eine Umbuchung auf ein anderes Reiseziel verlangen. Die Grenzen sind hier fließend. Es empfiehlt sich daher, zuerst eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Reiseveranstalter zu suchen.

Habe ich einen Anspruch auf Ersatz der ENTGANGENE URLAUBSFREUDE?

Grundsätzlich hat der Reisende einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wenn seine Reise überhaupt nicht durchgeführt wurde oder aber wesentlich beeinträchtigt war.

Wenn aber den Reiseveranstalter kein Verschulden an der Situation – wie eben den Waldbränden auf Rhodos – trifft, können Sie auch keinen Schadensersatz wegen der entgangenen Urlaubsfreude verlangen.

Habe ich einen Anspruch auf Organisation einer anderen gleichwertigen Pauschalreise?

Grundsätzlich gilt: Eine angebotene Ersatzreise müssen Sie nicht annehmen. Im Gegenzug ist der Reiseveranstalter aber auch zur Organisation einer Ersatzreise nicht verpflichtet. Ist Ihre Reise durch den Waldbrand unmöglich, kann der Reiseveranstalter unter Erstattung des vollständigen Reisepreises zurücktreten.

+43 1 25 300 25 206
office@puschkarski.law